(Text: Thomas Röbke)
Aufräumen kann sich finanziell lohnen, etwa wenn auf dem Dachboden ein längst vergessenes Sparbuch auftaucht. Selbst ein niedriges Guthaben könnte über die Jahre zu einem stattlichen Betrag angewachsen sein – Zins und Zinseszins sei Dank. Gegenüber der Bank oder Sparkasse muss man sich dann als verfügungsberechtigt ausweisen, durch Personalausweis, Vollmacht oder Erbschein.
Behauptet das Geldinstitut, das Guthaben sei bereits ausgezahlt worden, steht es in der Beweispflicht und muss einen Beleg vorweisen, dass der Sparbuchbesitzer den Erhalt des Guthabens damals quittiert hat. Erst nach 30 Jahren darf die Bank über ein herrenloses Guthaben verfügen, der Bundesgerichtshof entschied allerdings, dass die Bank auch nach Ablauf dieser Frist auf Verlangen das Geld auszahlen muss.
Sparbuch: Das müssen Sie beachten
Bevor nun die Glückshormone das Gehirn fluten, gilt es, ein paar Dinge zu beachten: Ist das Sparbuch so alt, dass die Eintragungen noch auf Reichsmark lauten? Dann gibt es keinen Cent von der Bank, seit 1975 werden keine Reichsmarkguthaben mehr ausgezahlt. Und auch die Umstellungsfrist für Ostmark ist abgelaufen. DM-Guthaben werden dagegen weiterhin in Euro umgerechnet und ausgezahlt.
Der Artikel ist in der Ausgabe 11/2020 von P.M. Fragen & Antworten erschienen.