Mythos: Botschaften sind exterritoriales Gebiet
Falsch: Auch Botschaften gehören zum Hoheitsgebiet des Gastgeberlandes. Sie bilden keine Exklaven, in denen das Recht des Botschafterlandes gilt. Aber: Im Wiener Übereinkommen von 196 einigten sich die Staaten darauf, auf die Ausübung ihrer Hoheitsrechte auf dem Gelände von Botschaften zu verzichten. Das bedeutet: Der Botschafter kontrolliert den Zutritt zum Gelände – nicht einmal Verhaftungen darf die einheimische Polizei durchführen. Dennoch gilt bei Straftaten auf dem Gelände das Recht des Gastgeberlandes. Einzige Ausnahme: Ist der Täter Diplomat, schützt ihn seine Immunität vor der Strafverfolgung im Land seiner diplomatischen Mission.