Ist eine Tischreservierung im Restaurant verbindlich?

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Nicht eingehaltene Tischreservierungen nerven nicht nur Gastwirte. Auch andere Gäste, die auf einen Platz lauern, und nicht reserviert haben, warten oft umsonst.

Wer in angesagten Restaurants einen gemütlichen Abend verbringen will, ist oft gut beraten, einen Tisch zu reservieren. Geht dann bei der eigenen Planung des Abends etwas schief, ist es nur höflich, die Besitzer zu informieren, dass man nicht erscheinen kann. So können die Plätze anderweitig vergeben werden. Grundsätzlich besteht allerdings keine vertragliche Verpflichtung, bei einer Reservierung wirklich zu kommen. Denn sie gilt rechtlich nur als Anbahnung noch auszuhandelnder und abzuschließender Bewirtungsverträge.

Reserviert und nicht aufgetaucht – eine Absage wäre höflicher

Verbindlich wird es erst, wenn zum Beispiel für eine Hochzeit bestimmte Speisen zu einem festen Betrag bestellt worden sind. Dann ist die Rede von einem Vorvertrag – und der Wirt kann die Kosten für das Essen, den Tischschmuck oder auch zusätzliches Personal vom Gast verlangen. Im juristischen Sprachgebrauch wird es als Vertrauensschaden bezeichnet, wenn die Gesellschaft nicht auftaucht. In diesem Fall gibt es Ersatz für alle Kosten, die dadurch entstehen, dass auf das Erscheinen der Gäste vertraut wurde. Wer als Wirt zusätzlich Schadensersatz für einen möglicherweise entgangenen Gewinn fordert, hat es vor Gericht allerdings schwer. Etwa weil er die Plätze nicht anderweitig hat vergeben können. Denn ein tatsächlicher Schaden ist nur schwer nachzuweisen. Was mögliche Gäste verzehren und bezahlen würden, ist ja völlig offen. Klar ist, dass der Gast nicht verpflichtet ist, Speisen zu bestellen, wenn er eine Reservierung wahrnimmt. Sie dient nur dazu, einen freien Tisch zu sichern. Sagt dem Gast die Auswahl auf der Karte nicht zu, kann der Wirt nicht verlangen, dass trotzdem etwas bestellt wird.

(Text: Dieter Möller)

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